Die JuLis Viersen Twittern

twitter_icon
Satzung PDF Drucken E-Mail

 

Satzung der Jungen Liberalen Kreisverband Viersen

§1 Grundsätze

  1. Der Kreisverband Viersen der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des    Landesverbandes NRW.

  1. Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen.

  1. Die Jungen Liberalen setzen sich als Ziel, die größtmögliche Freiheit des einzelnen zu schaffen. Sie verstehen sich insbesondere als Interessenvertreter der Jugend.


§2 Mitgliedschaft

1. Mitglied im Kreisverband der Jungen Liberalen Viersen ist, wer Mitglied eines Ortsverbandes im Kreis Viersen ist, seinen Wohnsitz im Kreis Viersen hat oder speziell die Aufnahme im Kreisverband Viersen beantragt.

2. Mitglied im Bundesverband der Jungen Liberalen kann jeder werden, der mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist, grundsätzlich der FDP angehört und die Grundsätze und Satzungen des Verbandes anerkennt.

3. Ab dem 16. Lebensjahr ist das passive Wahlrecht an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden.

 

4. Der Aufnahmeantrag für die Jungen Liberalen wird schriftlich gegenüber dem Ortsverband, dem Kreisverband oder dem Landesverband gestellt. Er wird wirksam, wenn der Kreisverband und in dessen Vertretung der Landesverband die Aufnahme beschlossen hat.

5. Die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen endet

- durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem zuständigen Kreisverband oder   

dem Landesvorstand erklärt werden muss,

- durch Beitritt in eine politisch konkurrierende Organisation,

- mit Vollendung des 35. Lebensjahres unter Berücksichtigung des Satzes 2,

- durch Ausschluss.

Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt bei den Jungen Liberalen, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.

  1. Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt, absichtlich das Ansehen schwerwiegend und nachhaltig schädigt oder mindestens die für ein Jahr fälligen Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt hat. Über einen Ausschluss entscheidet das Bundesschiedsgericht, in Fällen schuldhaft unterlassener Beitragszahlung entscheidet der Kreisvorstand mit absoluter Mehrheit.


§3 Organe

Die Organe des Kreisverbandes der Jungen Liberalen sind:

- der Kreiskongress

- der Kreisvorstand


§4 Der Kreiskongress

1. Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:

- Entgegennahme des Geschäftsberichts und des politischen Arbeitsberichtes

- Rechenschaftsberichts des Kreisvorstandes

- Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes

- Wahl zweier Kassenprüfer

- Änderung der Satzung

- Auflösung des Kreisverbandes

2. Der Kreiskongress ist die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes. Es sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt, die bis zu zwei Monate vor dem Kreiskongress Beiträge an den Kreisverband bezahlt haben.

 

3. Der Kreiskongress findet mindestens einmal jährlich statt. Seine Einberufung beschließt der Kreisvorstand. Darüber hinaus muss er binnen eines Monats eingeladen werden auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.

 

4. Der Kreiskongress wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung vom Kreisvorsitzenden durch schriftliche Einladung per Email oder Postweg an alle Mitglieder einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und noch mehr als die Hälfte der zu Beginn anwesenden Mitglieder anwesend sind.

 

5. Anträge müssen zu Beginn des Kongresses vorliegen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, der Kreisvorstand sowie die vom Kreisvorstand eingesetzten Arbeitskreise.

 

6. Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt werden. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, sofern die Satzung und die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.

 

7. Wenn der Kreiskongress nichts anderes beschließt, gilt die jeweils gültige Geschäftsordnung des Bundesverbandes.

§5 Der Kreisvorstand

1. Der Kreisvorstand besteht aus

- die/dem Kreisvorsitzende/n

- zwei Stv. Kreisvorsitzende/n

- die/dem Schatzmeister/in

- die/dem Schriftführer

Der Kreis-Kongress kann beschließen, bis zu 4 Beisitzer in den Kreisvorstand zu wählen.

2. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreis-Kongress einzeln in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Abberufung von Kreisvorstandsmitgliedern kann nur durch Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit erfolgen. Anträge auf Abberufung müssen mit der Einladung zugegangen sein.

3. Der Kreisvorsitzende ist Vorstand im Sinne von §26 BGB. Er vertritt den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle der/die Stellvertreter/in. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

4. Der Kreisvorstand legt zu Beginn der Amtsperiode ein Arbeitsprogramm vor. Am Ende der Amtsperiode legt dieser gegenüber dem Kreis-Kongress Rechenschaft ab.


§6 Finanzen

1. Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen und sonstige Einnahmen.

 

2. Die Beitragsordnung regelt die Höhe der Beiträge.

 

3. Der Schatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse hinsichtlich der Finanzen befolgt werden. Er hat insbesondere für sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der Kassenprüfer jederzeit Einblick in die Unterlagen zu gewähren, soweit der Kassenprüfer dies für erforderlich hält.

4. Der Schatzmeister gibt dem Kongress jährlich einen Kassenbericht. Daran schließt sich ein Kassenprüfungsbericht über die sachliche und formale Prüfung der Kassenführung durch die Kassenprüfer an.

§7 Satzungsänderungen

1. Die Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor.

2. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmberechtigten des Kreis-Kongresses. Sie können nur dann beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zugegangen sind.



§8 Auflösung

1. Der Kreisverband kann nur aufgelöst werden, wenn der entsprechende Antrag vier Wochen vorher allen Mitgliedern zugegangen ist und sowohl drei Viertel der erschienen Mitglieder des Kreis-Kongresses als auch mindestens die Hälfte aller Mitglieder der Auflösung zugestimmt haben.

2. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an den Landesverband der Jungen Liberalen NRW.


§9 Inkrafttreten

1. Diese Satzung wurde auf dem Kreiskongress am 18.03.2005 in Viersen, beschlossen und zuletzt auf dem Kreiskongress am 08.08.2009 in Viersen verändert.